Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat zum Thermofenster eine wichtige Aussage gemacht. So teilte der Senat mit, man werde das Diesel-Thermofenster voraussichtlich als unzulässige Abschalteinrichtung werten (Hinweisbeschluss vom 02.08.2021, Az. 12 U 4671/19).
Beim Thermofenster handelt es sich um eine Vorrichtung, welche Dieselabgase über die Außentemperatur reguliert bzw. manipuliert. Sie wird von mehreren Fahrzeugherstellern verwendet, aber als Abschalteinrichtung geleugnet.
Das OLG Nürnberg folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der hatte mit Urteil im Dezember 2020 Diesel-Abschalteinrichtungen für unzulässig erklärt.
Im Hinweisbeschluss heißt es wörtlich
„Der Senat beabsichtigt, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17.12.2020, C-693/18) zu folgen, wonach eine Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasrückführung europarechtlich unzulässig ist. Vorliegend ist daher – das Vorliegen eines ‚Thermofensters‘ im streitgegenständlichen Motor (Typ EA 288) zum Zeitpunkt der Pkw-Übergabe ist zwischen den Parteien unstreitig – von der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs iSd § 434 BGB auszugehen.“
Arglistige sittenwidrige Täuschung
Weiterhin bejaht der Senat einen Anspruch auf Schadensersatz und bestätigt das Vorliegen einer arglistig sittenwidrigen Täuschung (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 02.08.2021, aaO). Die Gegenseite verbaute die Abschalteinrichtungen in Form des Thermofenster in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit. Damit schädigte sie die Verbraucher vorsätzlich.
Für betroffene Dieselkäufer ist dies eine sehr positive, verbraucherfreundliche Entscheidung. Geschädigte im Abgasskandal haben jetzt noch bessere Möglichkeiten, ihre Ansprüche auf Entschädigungen durchsetzen zu lassen.