Niederlage für Daimler
Daimler kassiert im Abgasskandal derzeit einige Niederlagen. Jetzt hat ein weiteres Oberlandesgericht Daimler in die Schranken gewiesen: Das OLG Frankfurt hat einen Fall, in dem es um Schadensersatzansprüche gegen die Daimler-AG geht, zur erneuten Prüfung an das Landgericht Frankfurt zurückverwiesen (Az.: 3 U 7/20).
Im Mittelpunkt der Schadensersatzklage steht ein Mercedes E 350 CDI Coupe, Motortyp OM 642, Euro 5, der im Jahr 2013 gekauft wurde.
Abgaswerte stimmen nur auf dem Prüfstand
Auch hier geht es, wie schon bei anderen Fahrzeugherstellern, um mehrere vermutete unzulässige Abschalteinrichtungen. So sei neben dem Thermofenster eine sogenannte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung im Einsatz. All diese Funktionen sorgten dafür, dass die Abgasgrenzwerte zwar auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb aber liegen sie weiter über den erlaubten Werten.
Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage zuvor abgewiesen mit der Begründung, das Ganze sei nur ein Vortrag „ins Blaue hinein“. Es gebe keine illegalen Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug.
Die Richter vom OLG Frankfurt sahen das anders. Sie sind der Meinung, dass der Kläger schlüssig vorgetragen habe, dass in dem Fahrzeug eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verbaut ist. Das, so habe der Kläger angeboten, könne auch ein Sachverständiger überprüfen – was das Landgericht Frankfurt ablehnte.
Verfahrensfehler: Daimler muss erneut vor Gericht
Diese Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen hätte man nicht einfach so ablehnen dürfen. Beim OLG Frankfurt wertete man das als Verfahrensfehler. Deshalb, so die Ansicht der Richter, muss das Landgericht Frankfurt jetzt den Fall neu verhandeln.
Gegen die Daimler-AG wurden in den letzten Wochen mehrere verbraucherfreundliche Urteile im Diesel-Abgasskandal erwirkt. Insbesondere das Landgericht Stuttgart verurteilt den Fahrzeughersteller immer wieder zu hohen Schadensersatzsummen.
Ebenfalls äußerte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer verbraucherfreundlichen Entscheidung. Demnach reicht zwar das Vorhandensein eines sogenannten Thermofensters zwar nicht für Schadensersatzansprüche aus. Jedoch ist die Rede von unterschiedlichen Abschalteinrichtungen – ein Aspekt, der auch den BGH dazu bewog, den Fall zur Prüfung zurückzuverweisen.