Update 25. Mai 2020
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Dieselskandal gegen VW entschieden: Verbraucher haben ein Recht auf Schadensersatz (Az. VI ZR 252/19).
Damit ist die Rechtslage nun sicher auf Seiten der Verbraucher. Käufer eines Diesels mit illegaler Abschalteinrichtung können problemlos auf Schadensersatz bzw. Rückerstattung des Kaufpreises für ihr Fahrzeug klagen.
Demnach haftet VW dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hier wird geregelt:
„Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“
VW habe bei dem Einsatz der Abschalteinrichtung vor allem ein Kosten- und Gewinninteresse im Sinn gehabt und dafür „gewollt und bewusst“ getäuscht, heißt es in der Urteilsbegründung.
Der Konzern habe die Motorsteuerungssoftware „bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.“ Damit habe man nicht nur die Umwelt belastet. Der Käufer des Fahrzeuges riskierte unwissentlich auch eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung seines Fahrzeuges
Die Richter in Karlsruhe bewerteten dieses Verhalten von VW als „besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren“. Das gelte auch beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges.
Nutzungsentschädigung bleibt
Interessant an diesem Urteil ist: Die Nutzungsentschädigung bleibt bestehen. Der Käufer klagte zwar auf eine Kaufpreiserstattung ohne Anrechnung der Nutzungsentschädigung. Allerdings blieb der BGH hier unnachgiebig, was allerdings auch zu erwarten war.
Doch auch mit einer Nutzungsentschädigung ist die Rückerstattung des Kaufpreises für den Kunden wirtschaftlich eine lukrative Angelegenheit. Denn: Für diese Summe hätte der Kläger seinen gebrauchten VW-Sharan, der bei Kauf bereits 20.000 Kilometerstand aufwies, nicht mehr verkaufen können.
Das Urteil ist bahnbrechend für alle Geschädigten im Dieselskandal. Eine Rückerstattung des Kaufpreises ist mit diesem Urteil im Hintergrund jetzt viel einfacher und wohl auch schneller möglich. Andere Rechtsfragen im Dieselskandal sind noch offen und werden in späteren Verhandlungen am BGH entschieden werden.
Verhandelt wurde der Fall eines Kunden, der sich 2014 einen VW-Sharan kaufte. Weil das Fahrzeug über eine unzulässige Manipulationssoftware verfügt, klagte er auf Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 31.490 €. Das OLG Koblenz sprach ihm Schadensersatz in Höhe von 25.616,10 € plus Zinsen zu (5 U 1318/18).
VW legte Revision ein, weshalb die Klage vor dem BGH gelandet ist. Der Kunde hat heute Recht bekommen. Er gibt sein Auto zurück und erhält den Kaufpreis zurück abzüglich einer Nutzungsentschädigung.
Update 6. Mai 2020
Nach dem ersten Verhandlungstag am Bundesgerichtshof (BGH) im Dieselskandal könnte VW-Dieselbesitzern grundsätzlich Schadensersatz zustehen. So sieht es der Vorsitzende Bundesgerichtshof-Richter Stephan Seiters in seiner vorläufigen Einschätzung.
Nach Ansicht der Richter ist den Kunden schon mit dem Kauf eines Diesels mit illegaler Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden – Und für den müsse VW nun aufkommen. Dabei sei allerdings weiterhin eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Dieser Punkt bleibt also wohl nach wie vor bestehen.
Zwar handelt es sich hier nur um erste Einschätzungen. Die Richtung, die der BGH im VW-Dieselskandal vertritt, ist damit allerdings klar.
Das endgültige Urteil wird am 25. Mai 2020 erwartet.
Mittlerweile ist es viereinhalb Jahre her, dass der Dieselskandal um VW bekannt wurde. Jetzt nimmt sich der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Verhandlungen der Problematik an.
Die erste Verhandlung findet am Dienstag den 5. Mail 2020 statt. Was die Richter in Karlsruhe genau entscheiden werden, weiß natürlich niemand im Voraus.
Aber alle Zeichen deuten darauf hin, dass zugunsten der Verbraucher entschieden wird. Für Diesel-Geschädigte würde das bedeuten, dass sich die Chancen auf Schadensersatz sehr verbessern könnten.
BGH-Urteil: Was wird verhandelt?
Der BGH wird sich mehrere Aspekte des Dieselskandals vornehmen. So soll entschieden werden, ob die Volkswagen AG Verbraucher mit dem Einbau illegaler Abschalteinrichtungen vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht hat.
Bis jetzt gibt es dazu von VW kein offizielles Schuldeingeständnis. Der Konzern hatte lediglich einigen Verbrauchern, die sich der Musterfeststellungsklage gegen VW angeschlossen haben, Vergleichssummen angeboten.
Weitere Themen werden voraussichtlich die Nutzungsentschädigung und das VW-Softwareupdate sein. Die Nutzungsentschädigung fällt für die Nutzung des Fahrzeuges an und soll den Wertverlust kompensieren.
Betroffene bekommen also nicht den kompletten Kaufpreis rückerstattet. Sie mussten in der Vergangenheit in fast allen Fällen eine Nutzungsentschädigung zahlen. Einige Gerichte sind der Ansicht, dass dies nicht rechtmäßig ist.
In Bezug auf das VW-Software-Update wird wohl die Frage erörtert werden, ob durch das Update der „Schaden“, den die illegale Abschalteinrichtung ausgelöst hat, behoben werden kann.
BGH-Verhandlungen: Positive Entscheidungen werden erwartet
Warum sind sich viele Rechtsanwälte einig, dass die Richter zugunsten der Verbraucher entscheiden werden? Weil sich die Rechtsprechung im Dieselskandal seit September 2015 immer mehr im Sinne der Geschädigten entwickelt hat.
Mittlerweile haben mehrere Oberlandesgerichte die Volkswagen AG zu Schadensersatzzahlungen verurteilt. Weiterhin führte der Hinweisbeschluss des BGH vom 8. Januar 2019, bei dem Fahrzeuge mit einer unzureichenden Abgasreinigung als mangelhaft bezeichnet wurden, zu einer immer verbraucherfreundlicheren Einstellung bei den deutschen Gerichten.
Käuferwissen
Im Dieselskandal spielt auch das sogenannte „Käuferwissen“ eine Rolle und wird immer wieder diskutiert. Auch dazu gibt es bereits eine entsprechende Entscheidung.
So verurteilte das Oberlandesgericht Koblenz VW für ein Fahrzeug, das erst im Oktober 2017 gekauft wurde – also zwei Jahre nach Veröffentlichung der ad-hoc Mitteilung durch VW im September 2015 (Az. 8 U 1956/19). Das Koblenzer Richter halten VW für schadensersatzpflichtig, weil der Konzern sittenwidrig und vorsätzlich gehandelt habe. Dieser Aspekt habe auch noch zum Zeitpunkt des Kaufes bestanden. Sprich: Ein vorsätzliches Verhalten wird auch dann nicht hinfällig, wenn ein anderer davon wissen konnte.
Damit folgte man in Koblenz bereits mehreren verbraucherfreundlichen Urteilen im Dieselskandal um VW, die insgesamt eine Tendenz zugunsten der Geschädigten aufweisen.
Verjährung gegen VW-Motor EA189
Weiterhin ist die Verjährung im VW-Dieselskandal bezogen auf den Motor EA189 umstritten. Die dreijährige Verjährungsfrist um den Motor endete vorerst 2019. Gerechnet wird hier ab dem Jahr 2016, das Jahr, in dem die Verbraucher durch Fahrzeugrückrufe des Kraftfahrtbundesamtes offiziell Kenntnis vom Dieselskandal erlangt haben.
Beim Landgericht Duisburg sieht man das anders (Az. 4 O 165/19) und bezieht sich hier auf eine Rechtsprechung des BGH: Demnach kann der Beginn einer Verjährung ausnahmsweise nach hinten geschoben werden, wenn die Rechtslage „verwickelt und problematischer ist oder wenn gewichtige rechtliche Zweifel vor der Klärung der Rechtslage bestehen“ . Sieht der BGH die Rechtslage im Abgasskandal um VW jetzt als problematisch an, könnte sich der Abgasskandal um den Motor EA189 verlängern.
Das raten wir Ihnen
Insgesamt schätzen wir bei Verbraucherhilfe24 die Rechtslage als äußerst positiv ein. Es gibt mittlerweile mehrere Gerichtsurteile, die dies bestätigen und die Tendenz geht zugunsten der geschädigten Verbraucher.
Die Chancen, dass sich Ihre Aussichten, Schadensersatz für Ihren Diesel zu bekommen, sind nach unserer Meinung sehr gut. Nutzen Sie diese Möglichkeit und fordern Sie schon jetzt Ihr Recht ein – Es ist auf Ihrer Seite!