Schadensersatz auch nach Verkauf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut verbraucherfreundlich im VW-Abgasskandal geurteilt. Dass VW mit dem Einbau von Abschalteinrichtungen zur Abgasbeschönigung die Käufer vorsätzlich sittenwidrig schädigt, hat der BGH bereits im Mai 2020 entschieden.
Grundsätzlich habe damit jeder VW-Dieselkäufer Anspruch auf Entschädigung – also auf die Rückzahlung seines Kaufpreises.
Jetzt war Volkswagen der Ansicht, dass der Schadenersatzanspruch entfalle, wenn Kunden während des Rechtsstreits das Auto verkauft hätten. Das verneinte der BGH (Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 575/20).
Anspruch auf Schadensersatz bleibt bestehen
VW habe nach wie vor durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung den Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Demnach steht ihm grundsätzlich Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zu, abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Indem der Käufer das Fahrzeugs weiterverkauft, verliert er diesen Anspruch nicht. Er kann dann also immer noch, obwohl er seinen Diesel bereits verkauft hat, Schadensersatz fordern. Allerdings muss der Verkaufspreis von der Schadensersatzsumme abgezogen werden.
In dem Fall ging es um einen gebrauchten VW Touran, den die Klägerin im Juni 2014 gekauft hatte. Verbaut ist der Motortyp EA 189.
Wechselprämie darf behalten werden
Weiterhin urteilte der BGH zur sogenannten „Wechselprämie“: Viele Autofahrer, die ihren Diesel verkaufen und ein neues Auto von einer anderen Marke erwerben, erhalten als finanziellen Anreiz eine Umtausch- / oder Wechselprämie.
Diese dürfe, so die Richter, nicht vom Schadensersatz abgezogen werden, weil sie die Autokäufer belohnt und nicht VW (Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 533/20).
Richter auf Verbraucherseite
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt einmal mehr: Die Richter sind auf Seiten der Verbraucher, wenn es um die Durchsetzung von Entschädigungen im Diesel-Abgasskandal geht.
Gerade auch mit diesen Urteilen hilft der BGH vielen Verbrauchern, die schon länger auf eine Entschädigung warten – und ihren Diesel zwischenzeitlich verkauft haben. Sie können jetzt trotzdem noch ihr Recht einfordern.
Auch zahlreiche andere Fahrzeughersteller haben unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Bei VW ist weiterhin auch der Nachfolgemotor EA 288 betroffen.