In seinem Beschluss vom 28. Januar 2020 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals im Dieselskandal zur Daimler-AG geäußert (Az. VIII ZR 57/19).
Gerügt wurde, dass das Oberlandesgericht Celle kein Gutachten eingeholt hat das geklärt hätte, ob die Daimler AG das Abgaskontrollsystem im Motor OM 651 mit einer Abschalteinrichtung manipuliert hat (Az. 7 U 263/18). Darin sieht der BGH eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz.
Die Konsequenz dieses bemerkenswerten Beschlusses wird sein: Im Diesel-Verfahren gegen Daimler werden – zumindest in den nächsten Monate – vermehrt Gutachten eingeholt werden müssen, um die Vorwürfe der Verbraucher gegen Daimler durch Sachverständigenbeweise prüfen zu lassen.
Hintergrund ist: Möglicherweise hat Daimler auch bei Dieselmotoren manipuliert. Mit dem Beschluss des BGH sowie einigen Hinweisbeschlüssen von involvierten Landgerichten nimmt die Aufarbeitung des Dieselskandals bei Daimler nun Fahrt auf.
Dabei wollen die Gerichte zunehmend geklärt wissen, wie konkret das Abgasrückführungssystem bei den betroffenen Motoren funktioniert und ob eine Manipulation vorliegt. Dieser Tendenz folgt der BGH.
Hier rügt der BGH die Ansicht vom OLG Celle, das angeregte Sachverständigengutachten sei ein „Ausforschungsbeweis„. Der BGH argumentiert: Der Kläger könne schließlich keine genaue Sachkenntnis über den Motor und sein Abgaskontrollsystem haben. Jedoch habe der Kläger genügend Anhaltspunkte vorgetragen, die ein Sachverständigengutachten rechtfertigen.
Auf diese Anhaltspunkte stützt der Kläger letztendlich auch seinen Vorwurf, sein Fahrzeug sei in zweifacher Hinsicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet worden. Weiterhin sei der Motortyp OM 651 auch in anderen Daimler-Fahrzeugen verbaut worden. Diese Motortypen wurden dann vom Kraftfahrt-Bundesamt KBA zurückgerufen. Das Vorbringen des Klägers sei deshalb nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt, sondern „schlüssig und erheblich„.
Der BGH bezieht sich in seinem Beschluss auch ausdrücklich auf den Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17). Der sagt aus:
Ein Mangel liegt nicht erst dann vor, wenn das KBA einen Rückruf angeordnet hat, „sondern auch schon dann, wenn diese Behörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht getroffen hat. Denn auch dann ist im Ansatz bereits ein Sachverhalt („Mangelanlage“/Grundmangel) gegeben, der … dazu führen kann, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung vornimmt, weil das Fahrzeug wegen einer gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entspricht.“
Fazit: Mit diesem Hinweisbeschluss stärkte der BGH bereits die Rechte der Verbraucher im Dieselskandal erheblich. Auch der aktuelle BGH-Beschluss setzt diese verbraucherfreundliche Linie deutlich fort und vor allem die Erfolgsaussichten von Geschädigten gegen die Daimler AG wurden damit nun deutlich verbessert. Geschädigte haben also sehr gute Chancen auf Schadensersatz.